Einrichtungsbezogene Impfpflicht § 20 IfSG (Masern)

Mit diesem Portal können dem Gesundheitsamt in Einrichtungen betreute oder tätige Personen übermittelt werden, die nach § 20 IfSG meldepflichtig sind.

Hintergrund

Nach § 20 IfSG müssen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder in einer solchen tätig sind, nachweisen, dass sie über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern verfügen. Wenn dieser Nachweis gegenüber der Einrichtungsleitung nicht erbracht wird, ist diese dazu verpflichtet, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen.

Das Gesundheitsamt kann daraufhin die betroffene Person zu einer Beratung einladen, und sie zur Vervollständigung des Impfschutzes aufrufen. Kommt die Person dieser Aufforderung nicht nach, kann ihr das Betreten von entsprechenden Gemeinschaftseinrichtungen untersagt werden.

Übermittlung meldepflichtiger Personen

Das OctoWare®TN Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen Masern ermöglicht es Einrichtungen, in ihnen betreute oder bei ihnen tätige Personen mit unvollständigem Impfschutz dem Gesundheitsamt zu melden.

Dabei können die Daten zu den zu meldenden Personen entweder über ein Webformular eingegeben oder über eine bereits ausgefüllte und als Vorlage zur Verfügung gestellte Exceldatei hochgeladen werden.

Die Informationen werden dann in das Programmsystem OctoWare®TN übertragen und können dort weiterbearbeitet werden.

Erfassung meldepflichtiger Personen, die in der Einrichtung tätig sind